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Felice 21

VERLUSTE VERMEIDEN Deal

Hamburg, Deutschland

ID:53695

Beschreibung

Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?

Gleicher Gewinn bei Verlust des Vorsteuerabzugs - ein Rechenbeispiel

Berechnet am 07.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Vorsteuerabzug Steuerberater hilft
 
 
 
Mit immer den gleichen Begründungen, versagen die Prüfer der Finanzämter den Vorsteuerabzug:
 
1) Beleg (Rechnung) nicht ordnungsgemäß
2) Berechnete Leistung nicht korrekt bezeichnet
3) Keine betriebliche Nutzung der eingekauften Leistung bzw. Ware
 
Wie teuer ist es für das Unternehmen, den Vorsteuerabzug zu verlieren?
 
Das folgende Rechenbeispiel soll einmal verdeutlichen, welche Auswirkungen es auf den Betrieb hat, wenn der Vorsteuerabzug entfällt.
 
Ausgegangen wird in dem Beispiel von einem Steuersatz in Höhe von 19 Prozent, und zwar gleichzeitig für den Verkauf, aber auch für die eingekaufte Ware bzw. Dienstleistung: 
 
 
Fehlender Vorsteuerabzug
Wie-teuer-ist-fehlender-Vorsteuerabzug-001 - Kopie
Gedanken von COUNSELOR Steuerberatung
Die Ware soll für 100 Euro verkauft werden und wurde entsprechend einer Kalkulation mit 100 Prozent Aufschlag, für 50 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer eingekauft.
 
In diesem Beispiel wollen wir annehmen, dass Teile aus den Rechnungsvorschriften nicht beachtet wurden und das Finanzamt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gewährt.
 
Bei normalem Ablauf inklusive Vorsteuerabzug hat das Unternehmen einen Gewinn von 50 Euro, mit einer Umsatzrentabilität von 50 % und erfährt so z.B. auch ein hervorragendes Rating bei Banken.
 
Sobald der Vorsteuerabzug allerdings entfällt, sinkt der Gewinn auf 40,50 Euro und die Umsatzrentabilität auf 40,5 %.
Wie-teuer-ist-fehlender-Vorsteuerabzug-002 - Kopie
In diesem einfachen Rechenbeispiel verliert das Unternehmen 9,50 Euro an Gewinn und Liquidität und der Gewinn beträgt nicht mehr 50 %, sondern nur noch 40,5 %.
 
Diese Verschlechterung des Gewinnes und somit auch des Unternehmenswertes liegt allein daran, dass das Unternehmen nicht ausreichend darauf geachtet hatte, dass alle Formvorschriften in einer Lieferantenrechnung eingehalten waren.
 
Es gilt, dass jede Lieferantenrechnung - am besten vor Zahlung - dahingehend überprüft werden sollte, ob die Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes erfüllt wurden.
 
Sofern der Vorsteuerverlust nicht mehr geheilt werden kann, das Unternehmen aber den gleichen Gewinn erzielen möchte, gibt es zwei Möglichkeiten für die Zukunft:
 
Der Umsatz muss um 23,46 % auf 123,46 Euro gesteigert werden,
 
1) entweder über eine Preiserhöhung der eigenen Verkäufe um 23,46 %  bei gleichbleibend großer Verkaufsstückzahl
oder
2) die verkaufte Stückzahl muss ohne Preiserhöhung um 23,46 % gesteigert werden.

Ob diese Steigerungen (Preissteigerung oder Erhöhung der verkauften Menge) überhaupt möglich sind, muss das Unternehmen prüfen.

Wie nachstehend erkennbar, wäre durch die Steigerung der Gewinnbetrag mit 50 Euro der Gleiche wie mit Vorsteuerabzug, aber die Umsatzrentabilität läge immer noch bei 40,5 %.
 
 
Wie-teuer-ist-fehlender-Vorsteuerabzug-003
Die vorstehenden Zahlen sind für Geschäfte mit 19 % Umsatzsteuer gerechnet. Bei Verlust der Vorsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz, wären die notwendigen Umsatzsteigerungen geringer als die erwähnten 23,46 %, aber auch hier wäre die Umsatzrendite nicht mehr 50 %.
 
Unsere Empfehlung
 
Prüfen Sie Lieferantenrechnungen auf die Einhaltung der umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften und fordern Sie gegebenenfalls eine berichtigte Rechnung an.
 
 
 
Für die Mandanten der COUNSELOR gilt hier:
Bei Erstellung der Buchhaltung oder des Jahresabschlusses werden von uns auch die Lieferantenrechnungen in Augenschein genommen und es wird, sofern nötig, auf Fehler oder die Unvollständigkeit dieser Rechnungen hingewiesen. Den Vorsteuerabzug zu verlieren, ist einfach zu teuer, als dass darüber nicht nachgedacht werden dürfte.
 
Rechtsstand Hinweis vom Steuerberater
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  07.08.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Unsere Telefonnummer zur Terminvereinbarung und unser Online-Anfrageformular finden Sie in unseren Kontaktdaten zusammen mit einer Beschreibung der Anfahrt.
 
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Wir werden Anregungen geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
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Ihre
COUNSELOR
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